Dienstag, 5. Februar 2008
Die Grenzen der Freizügigkeit
Die EU-Freizügigkeit gilt nicht nur für Staatsangehörige der neuen EU-Länder nicht. Auch Menschen aus den privilegierten Staaten dürfen sich nicht niederlassen, wo sie wollen, wenn sie auf Sozialleistungen angewiesen sind.

Die taz berichtet von einer in Berlin lebenden Künstlerin (französischer Staatsangehörigkeit):

" ... hatte das Amt der EU-Bürgerin mit Abschiebung gedroht. Sollte Artru das Land nicht freiwillig verlassen, werde man ihre "Ausreise in Ihrem Herkunftsstaat Frankreich veranlassen". Deutschland schiebt eine EU-Bürgerin nach Frankreich ab ... Die 43-jährige Künstlerin ist zu arm für Deutschland. Sie muss gehen, weil sie weniger als 600 Euro im Monat verdient."

Wenn sie sich besser mit der Rechtslage ausgekannt hätte und sich um alle Formalia gekümmert hätte, wäre ihr die Ausweisung wohl erspart worden, wie die taz berichtet:

"Hätte sie rechtzeitig eine Steuernummer beim Finanzamt beantragt, wäre sie auf der sicheren Seite gewesen. Stattdessen meldete sie vor längeren Frankreichaufenthalten ganz ordentlich ihren Wohnsitz ab - ohne zu ahnen, dass dies ihre Chancen noch verschlechterte. Denn nur nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts bekommen EU-BürgerInnen automatisch ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht - und Anspruch auf Sozialleistungen. "Man muss sich gut informieren, um in den richtigen Status zu rutschen", sagt die Anwältin, die ihrer Mandantin nun hilft, sich von Frankreich aus auf einen zweiten Anlauf in Deutschland vorzubereiten. Als amtlich gemeldete Künstlerin kann sie nach erneuter Einreise einen zweiten Antrag auf Freizügigkeit stellen."

Aber wer kennt sich mit den Details des Rechtes so aus?

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