Donnerstag, 3. August 2006
Das Kopftuch und die 'deutschen' Gerichte
urmila, 19:12h
"Der Fall hatte im Februar 2004 bundesweit Aufsehen erregt. Frau Ö. saß auf einer Zuschauerbank im Amtsgericht Tiergarten. Vor Gericht stand ihr Sohn, sie wollte ihm beistehen. Doch der Jugendrichter forderte Frau Ö. auf, ihr Kopftuch abzulegen oder den Saal zu verlassen. Prinzipiell dulde er das Tragen von Kopfbedeckungen im Gerichtssaal nicht. Die Frau, die sich nach den Worten ihrer Anwältin Yosma Karagöz "schwer gedemütigt" fühlte, verließ daraufhin den Saal. Schließlich wollte sie ihrem Sohn nicht schaden."
berichtet die taz berlin anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über diesen Ausschluss:
"Zuschauerinnen eines Prozesses darf das Tragen eines Kopftuchs nicht pauschal verboten werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. ... In einem gestern bekanntgewordenen Beschluss erklärte eine mit drei Verfassungsrichtern besetzte Kammer, dass der Jugendrichter gegen das "Willkürverbot" des Grundgesetzes verstoßen hat. ...
Ein Richter sei zwar dafür zuständig, die "Würde des Prozesses" sicherzustellen, heißt es nun im Beschluss des Verfassungsgerichts. Allerdings sei "nicht in jedem Aufbehalten von Hüten oder Kopftüchern in geschlossenen Räumen eine Missachtungskundgebung gegenüber anderen anwesenden Personen" zu sehen. Wer aus religiösen Gründen ein Kopftuch trage, könne dieses aufbehalten, weil "kein ungebührliches Verhalten" und damit auch keine Störung der Sitzung vorliege."
berichtet die taz berlin anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über diesen Ausschluss:
"Zuschauerinnen eines Prozesses darf das Tragen eines Kopftuchs nicht pauschal verboten werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. ... In einem gestern bekanntgewordenen Beschluss erklärte eine mit drei Verfassungsrichtern besetzte Kammer, dass der Jugendrichter gegen das "Willkürverbot" des Grundgesetzes verstoßen hat. ...
Ein Richter sei zwar dafür zuständig, die "Würde des Prozesses" sicherzustellen, heißt es nun im Beschluss des Verfassungsgerichts. Allerdings sei "nicht in jedem Aufbehalten von Hüten oder Kopftüchern in geschlossenen Räumen eine Missachtungskundgebung gegenüber anderen anwesenden Personen" zu sehen. Wer aus religiösen Gründen ein Kopftuch trage, könne dieses aufbehalten, weil "kein ungebührliches Verhalten" und damit auch keine Störung der Sitzung vorliege."
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