Dienstag, 23. April 2013
Ehegat_innennachzug und Sprachtests
urmila, 20:02h
Die taz berichtet, dass deutsche Behörden trotz eines anders lautenden Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts die Regelungen zu Sprachkenntnissen restriktiv auslegen. Laut taz sagt das Grundsatzurteil insbesondere in Bezug auf Nachzug zu Ehepartner_innen mit deutscher Staatsbürger_innenschaft:
"Ein zumutbarer Spracherwerb darf wegen des Schutzes von Ehe und Familie nicht länger als ein Jahr dauern. Zudem müsse die Jahresfrist nicht abgewartet werden, so das Gericht, wenn „Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist“ und auch sonst keine Alternativen bestehen "
Zumutbarkeit ist allerdings für deutsche Behörden ein dehnbarer Begriff wie die taz für einen konkreten Fall darstellt:
"„Ihre Frau hat die Möglichkeit, hier deutsch zu lernen, die auch zumutbar sind“, heißt es in dem Schreiben holprig, aber bestimmt: „Ihre Frau hätte die Möglichkeit, mit einem Verwandten für die Dauer des Sprachkurses nach Kabul zu ziehen, wie viele andere Antragsteller es auch machen.“"
Hintergrund ist wohl, dass es eine Anweisung gibt, restriktiv zu handeln:
"Auf eine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag, ob sie die Auslandsvertretungen nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen habe, wollte sie eine entsprechende Weisung des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2012 zunächst nicht herausrücken. Erst nach einigem Hin und Her gab sie sie heraus – aber lediglich als vertrauliche „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Botschaften angehalten werden, die Regelung weiterhin restriktiv auszulegen. "
"Ein zumutbarer Spracherwerb darf wegen des Schutzes von Ehe und Familie nicht länger als ein Jahr dauern. Zudem müsse die Jahresfrist nicht abgewartet werden, so das Gericht, wenn „Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist“ und auch sonst keine Alternativen bestehen "
Zumutbarkeit ist allerdings für deutsche Behörden ein dehnbarer Begriff wie die taz für einen konkreten Fall darstellt:
"„Ihre Frau hat die Möglichkeit, hier deutsch zu lernen, die auch zumutbar sind“, heißt es in dem Schreiben holprig, aber bestimmt: „Ihre Frau hätte die Möglichkeit, mit einem Verwandten für die Dauer des Sprachkurses nach Kabul zu ziehen, wie viele andere Antragsteller es auch machen.“"
Hintergrund ist wohl, dass es eine Anweisung gibt, restriktiv zu handeln:
"Auf eine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag, ob sie die Auslandsvertretungen nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen habe, wollte sie eine entsprechende Weisung des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2012 zunächst nicht herausrücken. Erst nach einigem Hin und Her gab sie sie heraus – aber lediglich als vertrauliche „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Botschaften angehalten werden, die Regelung weiterhin restriktiv auszulegen. "
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